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§ 5 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch § 16 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch
Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4328/a59600.htm