§ 10 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch § 16 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk vom 1. September 1978 (BGBl. I S. 1532) außer Kraft.



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