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Änderung § 6 LandBauMechMstrV vom 01.12.2021
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§ 6 LandBauMechMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 6 LandBauMechMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Situationsaufgabe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk. | (Text neue Fassung) (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk. |
(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehend aufgeführte Aufgabe auszuführen: Fehler und Störungen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten oder Anlagen, insbesondere an Verbrennungsmotoren oder der Antriebstechnik eingrenzen, feststellen und beheben, Instandsetzungswege bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen beurteilen, Diagnose und Ergebnisse dokumentieren. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet. |
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