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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie (PolstAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 246; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-213 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-213 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
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