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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie (PolstAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 246; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-213 Berufliche Bildung
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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.