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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie (PolstAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 246; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-213 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-213 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
- 10.
- Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anlagen,
- 11.
- Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen,
- 12.
- Vorbereiten des Polstergrunds,
- 13.
- Zuschneiden,
- 14.
- Polstern,
- 15.
- Beziehen,
- 16.
- Verzieren und Montieren,
- 17.
- Grundlagen der rechnergestützten Produktion,
- 18.
- Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolstAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PolstAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
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