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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 20a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes beantragen und
- 1.
- ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber nicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen, oder
- 2.
- über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.
(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3Der Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils erforderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre Durchführung dokumentieren sowie die Übergabe vornehmen kann. 4Die zuständige Behörde legt die Zahl der Pflegesituationen sowie die Versorgungsbereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1 Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein. 6Sie wird von einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. 7Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 8Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 11Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. 12Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
Frühere Fassungen von § 20a KrPflAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.04.2016 | Artikel 33 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 15 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 36 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20a KrPflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrPflAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20b KrPflAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 23.04.2016)
... Anlage 1 Buchstabe A übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 20a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen ... das Bestehen. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 20a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens ...
§ 20c KrPflAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... 7 des Krankenpflegegesetzes erworben haben. (3) Die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen ...
Anlage 5 KrPflAPrV (zu § 20a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 01.01.2014)
Anlage 6 KrPflAPrV (zu § 20a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (vom 01.01.2014)
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 16.12.2023)
... geltenden Fassung zuzuordnen. (1e) Für die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 33 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden." 2. In § 20a Absatz 1 wird im Satzteil nach der Aufzählung das Wort „können" durch die ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... 2019 geltenden Fassung zuzuordnen. (1e) Für die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 15 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 6. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a bis 20c ersetzt: „§ 20a ... 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 6. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a bis 20c ersetzt: „§ 20a Anerkennungsregelungen für ... § 20a wird durch die folgenden §§ 20a bis 20c ersetzt: „§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen ... und 12 der Anlage 1 Buchstabe A übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 20a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen ... das Bestehen. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 20a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens ... nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) Die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen ... 7. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt: „Anlage 5 (zu § 20a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3077)] Anlage 6 (zu § 20a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung ...
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