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Anlage 8 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung



Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3079)






 

Frühere Fassungen von Anlage 8 KrPflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 15 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 8 KrPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20b KrPflAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 23.04.2016)
... Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8  ...