(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage
1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des
Krankenpflegegesetzes mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
2 nachzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025) ... nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f anzuwenden. (1a) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen ...
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 15 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ... (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter ... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die ... 1 oder 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 3. In § 19 wird die Angabe ... 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 3. In § 19 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 19 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 4. Nach § 19 wird folgende ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ... 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 6. § 20a wird durch die folgenden ...