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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- 1.
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- 2.
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 5 KrPflAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KrPflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrPflAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen." 19. Dem § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,". (14) § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ...
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