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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 14 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereich der Anlage 1 Buchstabe A:
- 1.
- Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,
- 2.
- berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,
- 3.
- bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Für die Prüfung zu Absatz 1 Nr. 3 ist als Fachprüferin oder Fachprüfer eine Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorzusehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Zitierungen von § 14 KrPflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrPflAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KrPflAPrV Mündlicher Teil der Prüfung
... die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen. (2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025)
... Fassung zuzuordnen. (1c) Im mündlichen Teil der Prüfung nach den §§ 14 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 15 PfWG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der ... Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4 der Ausbildungs- und ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... geltenden Fassung zuzuordnen. (1c) Im mündlichen Teil der Prüfung nach den §§ 14 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Krankenpflegegesetz (KrPflG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
§ 4a KrPflG Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 (vom 01.07.2008)
... Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der ... Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4 der Ausbildungs- und ...
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