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KrPflAPrV
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Anlage 3
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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
V. v. 10.11.2003
BGBl. I S. 2263
; zuletzt geändert durch
Artikel 13
G. v. 15.08.2019
BGBl. I S. 1307
; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 25 Vorschriften zitiert
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 2
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→
Anlage 4
Anlage 3 (zu §
8
Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung
Anlage 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 2
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Anlage 4
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Zitierungen von
Anlage 3 KrPflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrPflAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 KrPflAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
3
erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden ...
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