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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Zeugnis über die staatliche Prüfung (BGBl. 2003 I S. 2272)




 

Zitierungen von Anlage 3 KrPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KrPflAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden ...