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Änderung § 19 KrPflAPrV vom 01.01.2014
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§ 19 KrPflAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 19 KrPflAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Erlaubnisurkunden | |
(Text alte Fassung) Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus. | (Text neue Fassung) Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus. |
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