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Änderung § 19 KrPflAPrV vom 01.01.2014

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§ 19 KrPflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 19 KrPflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erlaubnisurkunden


(Text alte Fassung)

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

(Text neue Fassung)

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.