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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
§ 16 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
- 1.
- Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten,
- 2.
- Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten,
- 3.
- Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten.
(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berücksichtigen.
§ 17 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
- 1.
- Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,
- 2.
- berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,
- 3.
- bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.
(2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 18 Praktischer Teil der Prüfung
§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der praktische Tei der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier Kindern oder Jugendlichen. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen.
(2) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4330/b11563.htm