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§ 2 - Signaturverordnung (SigV)

V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 2 Inhalt des Sicherheitskonzepts



Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Signaturgesetzes hat Folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung aller erforderlichen technischen, baulichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen und deren Eignung,

2.
eine Übersicht über die eingesetzten Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen mit Herstellererklärungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder Bestätigungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes,

3.
eine Übersicht über die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Zertifizierungstätigkeit,

4.
die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Betriebes, insbesondere bei Notfällen,

5.
die Verfahren zur Beurteilung und Sicherstellung der Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals und

6.
eine Abschätzung und Bewertung verbleibender Sicherheitsrisiken.



 

Zitierungen von § 2 SigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SigV Form, Inhalt und Änderung der Anzeige (vom 23.11.2010)
... dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments unverzüglich zu informieren. § 2 bleibt unberührt. (3) Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem Staat ...
§ 18 SigV Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
... Zertifizierungsdiensteanbieter die Unterlagen entsprechend § 1 Abs. 2 vorzulegen. § 2 gilt für die Angaben zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter entsprechend. ...