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§ 5 - Signaturverordnung (SigV)

V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 5 Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters



(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Signaturschlüssel nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung von technischen Komponenten nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes erzeugt und auf sichere Signaturerstellungseinheiten übertragen werden. Soweit er auch Wissensdaten zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber einer sicheren Signaturerstellungseinheit oder technische Komponenten zur Erfassung biometrischer Merkmale und Übertragung von Referenzdaten auf die sichere Signaturerstellungseinheit bereitstellt, hat er auch Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der Identifikationsdaten zu gewährleisten und deren Speicherung außerhalb der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit nach Einbringen in dieselbe auszuschließen.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vom Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit, auf der der Signaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde, sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die Bestätigung erfolgt schriftlich oder in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments, es sei denn, eine andere Form der Bestätigung wurde vereinbart. Erst nachdem der Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren Signaturerstellungseinheit gemäß Satz 1 bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Signaturgesetzes nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten werden.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 des Signaturgesetzes von der Zuverlässigkeit von Personen, die am Zertifizierungsverfahren mitwirken, auf geeignete Weise zu überzeugen. Er kann hierzu insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes oder Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist, verlangen. Unzuverlässige Personen sind vom Zertifizierungsverfahren auszuschließen. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich darüber hinaus anhand der Herstellerangaben oder in anderer geeigneter Weise von der Eignung der von ihm eingesetzten Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen zu überzeugen und Vorkehrungen zu treffen, um diese vor unbefugtem Zugriff zu schützen.



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Frühere Fassungen von § 5 SigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
vom 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3932
aktuellvor 24.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses (vom 23.11.2010)
... qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat ... qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat ...
§ 5 SigV Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters (vom 23.11.2010)
... auf der der Signaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde, sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die ...
§ 8 SigV Umfang der Dokumentation (vom 23.11.2010)
... § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes und 8. die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1. (3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
Artikel 1 2. SigVÄndV Änderung der Signaturverordnung
... § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 ... 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 4. ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Satz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ... auf der der Signaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde, sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die ... d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1." 6. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ...