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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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§ 6 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 6 Ausgestaltung der Unterrichtung
Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 des Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken:
- 1.
- die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren Signaturerstellungseinheit und geeignete Maßnahmen im Verlustfalle oder bei Verdacht des Mißbrauchs,
- 2.
- die Geheimhaltung von persönlichen Identifikationsnummern oder anderen Daten zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber der sicheren Signaturerstellungseinheit,
- 3.
- die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Erzeugung und Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 4.
- die Möglichkeit von Beschränkungen in qualifizierten Zertifikaten nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes,
- 5.
- die Notwendigkeit, Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur neu zu signieren, falls die Signatur durch Zeitablauf ihren Sicherheitswert verliert,
- 6.
- die Existenz eines freiwilligen Akkreditierungssystems,
- 7.
- die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Schlichtungsmöglichkeiten sowie die Einzelheiten der Inanspruchnahme solcher Verfahren und
- 8.
- das Verfahren der Sperrung nach § 7.
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