Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
|
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
|
§ 13 Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
(1) Die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes berechnen sich nach dem hierfür erforderlichen Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde unter Einschluss des Aufwandes für Investitionen. Der Beitragssatz beträgt 0,48 Euro für jedes vom Beitragspflichtigen ausgestellte qualifizierte Zertifikat. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil wurde beitragsmindernd berücksichtigt. Die Anteile am verbleibenden Aufwand werden den Beitragspflichtigen entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 1 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet. Die Beitragspflichtigen haben der zuständigen Behörde die Zahl der Zertifikate nach Satz 2 jährlich, spätestens am 31. Januar des Folgejahres mitzuteilen. Kommt ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung nach Satz 5 nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Schätzung der ausgestellten qualifizierten Zertifikate eines Beitragspflichtigen vornehmen.
(2) Die Kosten des Investitionsaufwandes werden entsprechend den jeweils gültigen steuerlichen Regelungen zur Abschreibung von Investitionsgütern festgelegt.
(3) Für die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 4, entsprechend. Die Anteile am verbleibenden Aufwand nach Absatz 1 Satz 1 werden den Beitragspflichtigen entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 2 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet.
(4) Die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes beginnt mit dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes mit dem Monat der Akkreditierung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats der Einstellung der Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 des Signaturgesetzes sowie bei freiwilliger Akkreditierung auch mit Ablauf des Monats des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes. Der Beitrag wird jährlich erhoben. Maßgeblich ist das Kalenderjahr. Besteht die Beitragspflicht nicht das volle Kalenderjahr, so ist der Beitrag anteilig zu berechnen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Beiträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4331/a59665.htm