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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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§ 14 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten
(1) Die Angaben nach § 7 Abs. 1 des Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein.
(2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Referenz auf das zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat mindestens folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters tragen:
- 1.
- die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,
- 2.
- die Nummer des Attribut-Zertifikates,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist,
- 4.
- Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und
- 5.
- ein oder mehrere Attribute nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates darf höchstens zehn Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines qualifizierten Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikates, auf das es Bezug nimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung V. v. 15. November 2010 BGBl. I S. 1542 m.W.v. 23. November 2010
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Frühere Fassungen von § 14 SigV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.11.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung vom 15.11.2010 BGBl. I S. 1542 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 SigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
Artikel 1 2. SigVÄndV Änderung der Signaturverordnung
... und deren Schnittstellen zu den beibehaltenen Komponenten." 9. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt. ...
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