Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 18 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
|
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
|
§ 18 Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes für qualifizierte Zertifikate mit Rechtswirkung nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaat) niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieters einsteht, hat dies der zuständigen Behörde spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Zertifikate im Geltungsbereich des Signaturgesetzes rechtswirksam werden sollen, schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments anzuzeigen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die qualifizierten Zertifikate des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters und die darauf basierenden qualifizierten elektronischen Signaturen die Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung erfüllen und zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter die Unterlagen entsprechend § 1 Abs. 2 vorzulegen. § 2 gilt für die Angaben zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter entsprechend. Die zuständige Behörde hat den Namen des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters unter Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters, der für seine qualifizierten Zertifikate eintritt, nach § 19 Abs. 6 des Signaturgesetzes abrufbar zu halten.
(2) Die gleichwertige Sicherheit ausländischer elektronischer Signaturen nach § 23 Abs. 2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass
- 1.
- die Sicherheitsanforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen,
- 2.
- die Prüfungsmodalitäten für Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen sowie die Anforderungen an die Prüf- und Bestätigungsstellen und
- 3.
- das Akkreditierungs- und Aufsichtssystem
(3) Die Gleichwertigkeit von Produkten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die zuständige Behörde diese nach entsprechender Anwendung der Vorgaben nach Absatz 2 festgestellt hat.
(4) Die zuständige Behörde hat in ihr Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 des Signaturgesetzes auch die qualifizierten Zertifikate für Signaturprüfschlüssel oberster ausländischer Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 23 Abs. 2 des Signaturgesetzes als gleichwertig anerkannt sind, aufzunehmen. Sie hat die Anerkennung durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach § 15 des Signaturgesetzes zu bestätigen.
Zitierungen von § 18 SigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 SigV (zu § 12) Gebühren (vom 15.08.2013)
... Leistung Euro 19 Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung einschließlich der Aufnahme in das ... Verordnung einschließlich der Aufnahme in das Zertifikatsverzeichnis nach § 18 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung Gebühr nach Zeitaufwand ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4331/a59670.htm