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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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Anlage 2 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Anlage 2 (zu § 12) Gebühren
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes
- 1.1
- Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes
Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
1 | Prüfung und Erteilung einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signa- turgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
2 | Ablehnung eines Antrages auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 4 des Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
3 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 1 bis 6 des Signaturgesetzes | 2.500 |
4 | Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 3.500 |
5 | Maßnahmen im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkre- ditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 15 Abs. 6 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
6 | Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
- 1.2
- Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes
Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
7 | Ausstellung eines qualifizierten Zertifikates sowie dessen Sperrung nach § 16 Abs. 1 des Signaturgesetzes | 500 |
8 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 des Signaturgesetzes | 500 |
- 1.3
- Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes
Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
Erteilung einer Anerkennung als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes nach | ||
9 | a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 2.500 |
10 | b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes | 2.500 |
11 | c) § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes | 1.000 |
Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung oder Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung für Tätigkeiten nach | ||
12 | a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 2.500 |
13 | b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes | 2.500 |
14 | c) § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes | 1.000 |
15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes | 1.000 |
- 1.4
- Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes
Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
16 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Abs. 2 und 3 des Signaturgesetzes und erstmalige Überprüfung der Einhaltung des Signaturgesetzes und dieser Verordnung nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
17 | Stichprobenartige Prüfungen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 des Signaturgesetzes im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vor- schriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand |
18 | Anlassbezogene Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 des Signaturgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vorschriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand |
- 1.5
- Gebühren nach § 23 Abs. 1 des Signaturgesetzes
Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
19 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung einschließlich der Aufnahme in das Zertifikatsverzeichnis nach § 18 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand |
- 2.
- Stundensätze und Km-Pauschale für Kfz-Einsatz
Gebühren- nummer | Stundensatz/Km-Pauschale | Euro |
20 | Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 125 |
21 | Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 95 |
22 | Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 69 |
23 | Kraftfahrzeugeinsatz | 0,70 Euro/km |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von Anlage 2 SigV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 SigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SigV Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... öffentliche Leistungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes ... geltenden Fassung erhoben. (2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser ...
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