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Änderung § 8 SigV vom 23.11.2010
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§ 8 SigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung | § 8 SigV n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Umfang der Dokumentation | |
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern zu erstrecken. (2) Zum jeweiligen Antragsteller sind mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu dokumentieren: | |
(Text alte Fassung) 1. eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder andere Identitätsnachweise, | (Text neue Fassung) 1. eine Aufzeichnung von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnachweises. Soweit zur Identifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die ausstellende Behörde aufzuzeichnen, |
2. ein vergebenes Pseudonym, | |
3. der Nachweis über die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 des Signaturgesetzes, 4. die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes, 5. die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes, 6. die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis, 7. die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten, 8. Auskünfte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes und 9. die Übergabebestätigungen für Signaturschlüssel und Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder die Erklärung des Signaturschlüssel-Inhabers, wenn er eine andere Übergabe verlangt hat, und gegebenenfalls einen anderen Nachweis. | 3. die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes, 4. die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes, 5. die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis, 6. die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten, 7. Auskünfte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes und 8. die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1. |
(3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4 Abs. 1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum aufzubewahren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis der Zertifizierung von Belang ist, ist unbeschadet des Satzes 1 die Dokumentation mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Dokumentation von Auskünften nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren. |
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