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Änderung § 9 SigV vom 23.11.2010
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§ 9 SigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung | § 9 SigV n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge | |
(1) Die Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes kann erbracht werden 1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet. (2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung nach Absatz 1 Nr. 1 erbracht wird, gelten die folgenden Bestimmungen: | |
(Text alte Fassung) 1. Auf diese Versicherung finden § 113 Abs. 2 und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung. Zuständige Behörde nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Behörde nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes. | (Text neue Fassung) 1. Auf diese Versicherung finden § 113 Abs. 2 und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung. Zuständige Behörde nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. |
2. Die Mindestversicherungssumme muss 2,5 Millionen Euro für den einzelnen Versicherungsfall betragen. Versicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall bezogene haftungsauslösende Ereignis im Sinne des § 12 Satz 1 des Signaturgesetzes, unabhängig von der Anzahl der dadurch ausgelösten Schadensfälle. Eine Vereinbarung, wonach ein Fehler, der sich in mehreren Zertifikaten, Zeitstempeln oder in der Auskunft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes auswirkt, als ein Versicherungsfall gilt, ist nicht zulässig. Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen. 3. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes kann auf den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000, Nr. L 13 S. 2) beschränkt werden. 4. Von der Versicherung kann die Leistung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus vorsätzlich begangener Pflichtverletzung des Zertifizierungsdiensteanbieters oder der Personen, für die er einzustehen hat. 5. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. |
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