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Änderung § 10 SigV vom 23.11.2010
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§ 10 SigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung | § 10 SigV n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Einstellen der Tätigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen. (2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Signaturgesetzes mindestens zwei Monate vor Betriebsaufgabe vornehmen. Er hat den Signaturschlüssel-Inhabern mitzuteilen, ob ein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate übernimmt, und diesen zu benennen. | (Text neue Fassung) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen. |
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