Gibt ein Kreditinstitut nach §
128 Abs. 1 des
Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach §
125 Abs. 1 des
Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
- 1.
- für jede schriftliche Mitteilung
- a)
- 3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,
- b)
- 2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen,
- c)
- 0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5.000 Briefen,
- d)
- 0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5.000 und höchstens 50.000 Briefen,
- e)
- 0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50.000 Briefen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
- 2.
- für jede elektronische Mitteilung
- a)
- 3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,
- b)
- 1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen,
- c)
- 0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5.000 Mitteilungen,
- d)
- 0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5.000 und höchstens 50.000 Mitteilungen,
- e)
- 0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50.000 Mitteilungen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
- 3.
- die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.
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G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637