Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.09.2020 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredInstAufwV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2003 BGBl. I S. 885; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 4121-1-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
|
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 4121-1-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
|
§ 2 Vergütung für Vervielfältigungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.
Zitierungen von § 2 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KredInstAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KredInstAufwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KredInstAufwV Umsatzsteuer
... hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4332/a59677.htm