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§ 6 - Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3900
Geltung ab 11.01.1995; FNA: 315-21-2-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 11.01.1995; FNA: 315-21-2-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 6 Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine knappe Beschreibung der Anlage (insbesondere Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);
- 2.
- die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder Rechts.
(2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.
Zitierungen von § 6 SachenR-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SachenR-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachenR-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SachenR-DV Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
... Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts ...
§ 11 SachenR-DV Anwendungsregelung für Energieanlagen
... §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die ...
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