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§ 6 - Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)

§ 6 Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung



(1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:

1.
eine knappe Beschreibung der Anlage (insbesondere Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);

2.
die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder Rechts.

(2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.

(3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.



 

Zitierungen von § 6 SachenR-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SachenR-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenR-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SachenR-DV Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
... Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts ...
§ 11 SachenR-DV Anwendungsregelung für Energieanlagen
... §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die ...