(1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß §
9 Abs. 4 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine knappe Beschreibung der Anlage (insbesondere Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);
- 2.
- die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder Rechts.
(2) Mit dem Antrag sind die in §
7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.