§ 9 - Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)

§ 9 Berichtigungsbewilligung, Verzichtsbescheinigung


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichtigung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung eines Notars versehen sein, daß die Bewilligung auf einer Vereinbarung mit dem begünstigten Unternehmen beruht oder der Notar von dem Unternehmen innerhalb von drei Monaten seit einer Aufforderung einen Rechtsverzicht nach § 9 Abs. 6 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes nicht erhalten hat.

(2) Der Antrag eines Versorgungsunternehmens nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ihm den Verzicht auf eine Dienstbarkeit zu bescheinigen, muß das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen und die Erklärung enthalten, daß auf das Recht verzichtet werde. Die Behörde bescheinigt, daß das Recht infolge des Verzichts erloschen ist.

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Zitierungen von § 9 SachenR-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SachenR-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenR-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SachenR-DV Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
... Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts ...
§ 5 SachenR-DV Bestandsschutz
... einräumen, sind diese maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Anlagen ...
§ 11 SachenR-DV Anwendungsregelung für Energieanlagen
... §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9a GBBerG
... Die in § 9 sowie in den §§ 1 und 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung bezeichneten ...


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