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§ 10 - Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3900
Geltung ab 11.01.1995; FNA: 315-21-2-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 11.01.1995; FNA: 315-21-2-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 10 Erlöschensbescheinigung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des Gebäudeeigentümers bescheinigt die Behörde, daß eine bei Ablauf des 2. Oktober 1990 im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen oder die in § 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht mehr besteht. In dem Antrag muß die Dienstbarkeit mit ihrer Grundbuchstelle angegeben und die Erklärung des zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Versorgungsunternehmens enthalten sein, daß das eingetragene Recht nicht mehr ausgeübt wird und das Unternehmen der Erteilung der Erlöschensbescheinigung zustimmt. Die zuständige Stelle bescheinigt, daß die betreffende Dienstbarkeit erloschen ist.
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Zitierungen von § 10 SachenR-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SachenR-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachenR-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SachenR-DV Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
... Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes ...
§ 11 SachenR-DV Anwendungsregelung für Energieanlagen
... §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die ...
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