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§ 11 - Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)

§ 11 Anwendungsregelung für Energieanlagen



Die §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt.

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