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§ 12 - Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)

§ 12 Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten



Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen:

1.
für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark,

2.
für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,

3.
für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,

4.
für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark,

5.
für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark,

6.
für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark,

7.
für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.