Die Regelungen des §
9 Abs. 1 bis 7 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§
4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in §
9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. §
9 Abs. 1 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes findet außer in den in §
9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflichtet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in §
9 Abs. 9 Satz 1 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechtsform.
Die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das Bescheinigungsverfahren nach §
9 Abs. 4 bis 7 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes liegen bei den in Absatz 9 Satz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen vor.
Zuständig für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind bei Anlagen nach §
1 Satz 1, vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf Grund des §
9 Abs. 10 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes, die unteren Wasserbehörden.