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§ 3 - Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung (RückKapV k.a.Abk.)

V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3018; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 8 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7631-1-34 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden Anforderungen spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen.



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