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§ 2 - Bauproduktengesetz (BauPG)

neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Bauprodukte sind

1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,

2.
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln; sie werden in entsprechende nationale Normen umgesetzt. Bund und Länder wirken in der Regel im Rahmen der Beteiligung interessierter Kreise bei der Erarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen in die europäische Normung einzubringen.

(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.

(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.

(5) Europäische technische Zulassungen sind nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben, dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.