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§ 3 - Bauproduktengesetz (BauPG)
neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die
- 1.
- die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
- 2.
- Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet sind,
- 3.
- europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,
- 4.
- die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat.
(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.
Text in der Fassung des Artikels 76 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 3 BauPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 76 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BauPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauPG Allgemeine Anforderungen
... CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen. (3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei gehandelt ...
§ 8 BauPG Konformitätsnachweisverfahren (vom 01.12.2011)
... den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren ... die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen. ...
§ 15a BauPG Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
... für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 76 9. ZustAnpV Bauproduktengesetz
... In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1 des ...
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