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§ 16 - Bauproduktengesetz (BauPG)
neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 16 Technische Bewertungsstelle
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.
(4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 12. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 16 BauPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2449 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 2 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 01.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BauPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BauPG Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle (vom 12.12.2012)
... Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 2 ProdSNG Änderung des Bauproduktengesetzes
... festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern." 7. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Benennung von notifizierten Stellen ... zu fordern." 7. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Benennung von notifizierten Stellen Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ...
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 BauPGNeuG Änderung des Bauproduktengesetzes
... §§ 16 und 17 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. ... November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19 ersetzt: „§ 16 Technische Bewertungsstelle (1) Das ... worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19 ersetzt: „§ 16 Technische Bewertungsstelle (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ... (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung ...
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