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Änderung Anlage WaStrG-KostV vom 07.06.2013
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Anlage WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung | Anlage WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Abs. 4) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr 1 | Planfeststellung für den Aus- bau oder Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukosten- wertes, mindestens 1.000 Euro | | | bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.500 Euro zuzüglich 0,75 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 1 Mb. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 8.000 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 29.500 Euro zuzüglich 0,36 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro | 101.500 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 50 Mio. Euro | 164.000 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maß- nahme, mindestens 500 Euro | |
(Text alte Fassung) 3 | Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 14b Nr. 11 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2 | (Text neue Fassung) 3 | Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 14b Nr. 6 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2 |
4 | Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfest- stellung | § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukosten- wertes, mindestens 500 Euro | | | bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 3.750 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6.750 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 14.250 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 24.250 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 25 Mio. Euro | 74.250 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 5 | Vorläufige Anordnung für Teil- maßnahmen zum Ausbau oder Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro 6 | Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfest- stellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro 7 | Entscheidungen bei nicht vor- aussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfecht- barkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro 8 | Aufhebung des Planfeststel- lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 9 | Schriftliche strompolizeiliche Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 100 bis 2.500 Euro 10 | Strom- und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für Benut- zungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG | 200 bis 2.000 Euro 11 | Strom- und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 125 Euro | | | bei Baukosten über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6.000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 10.000 Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 5 Mio. Euro | 15.000 Euro zuzüglich 0,1 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 12 | Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 13 | Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizei- lichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 14 | Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schiff- fahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG | 200 bis 2.000 Euro 15 | Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG | 75 bis 250 Euro 15a | Festsetzungsbescheid über die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 150 bis 2.000 Euro 16 | Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z. B. Verlängerung, Über- tragung, nachträgliche Auflagen) | § 31 WaStrG § 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt 17 | Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenaden- weg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutz- werken auf der Nordseeinsel Bor- kum der Wasser- und Schifffahrts- direktion Nordwest | 60 Euro 18 | Schriftliche Einzelgenehmi- gung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagen- verordnungen der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektionen | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden 19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagen- verordnungen der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektionen | 40 bis 100 Euro 20 | Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebs- verordnung der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektion Nord | 100 bis 1.000 Euro 21 | Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebs- verordnung der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektion Nord | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20 22 | Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen- betriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden 23 | Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/Passagier- schifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafen- verordnung | 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung 24 | Erteilung einer schriftlich erteil- ten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum | § 9 der Hafenordnung Borkum | 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahr- zeuge 40 bis 500 Euro 25 | Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmi- gung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicher- heits- und Bauhafens Borkum | § 9 der Hafenordnung Borkum | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24 26 | Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebühren- pflichtigen Amtshandlung, soweit nicht speziell geregelt | § 1 Abs. 2 WaStrG-KostV | bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre 27 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Wider- sprüchen - auch Dritter - gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 1 Abs. 3 WaStrG-KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |
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