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Änderung § 1 WaStrG-KostV vom 17.12.2006
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§ 1 WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 1 WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18 und 19 des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. |
(2) Darüber hinaus werden Kosten erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist. (3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist. (4) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben. |
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