Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des WaStrG-KostV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaStrG-KostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
WaStrG-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | WaStrG-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 159 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Darüber hinaus werden Kosten erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist. (3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist. (4) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Darüber hinaus werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aber noch nicht beendet ist. (3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist. (4) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben. |
§ 2 | |
Erfordert die Amtshandlung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. | Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. |
§ 3 | |
Bei Amtshandlungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Kostenschuldner (§ 13 des Verwaltungskostengesetzes) der Träger des Vorhabens. | Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens. |
Anlage (zu § 1 Abs. 4) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr 1 | Planfeststellung für den Aus- bau oder Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukosten- wertes, mindestens 1.000 Euro | | | bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.500 Euro zuzüglich 0,75 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 1 Mb. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 8.000 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 29.500 Euro zuzüglich 0,36 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro | 101.500 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 50 Mio. Euro | 164.000 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maß- nahme, mindestens 500 Euro 3 | Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 14b Nr. 6 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2 4 | Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfest- stellung | § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukosten- wertes, mindestens 500 Euro | | | bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 3.750 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6.750 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 14.250 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 24.250 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 25 Mio. Euro | 74.250 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 5 | Vorläufige Anordnung für Teil- maßnahmen zum Ausbau oder Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro 6 | Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfest- stellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro 7 | Entscheidungen bei nicht vor- aussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfecht- barkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG | 125 bis 1.000 Euro 8 | Aufhebung des Planfeststel- lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 9 | Schriftliche strompolizeiliche Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 100 bis 2.500 Euro 10 | Strom- und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für Benut- zungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG | 200 bis 2.000 Euro 11 | Strom- und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 125 Euro | | | bei Baukosten über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6.000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 10.000 Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | | | bei Baukosten über 5 Mio. Euro | 15.000 Euro zuzüglich 0,1 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 12 | Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 13 | Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizei- lichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 14 | Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schiff- fahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG | 200 bis 2.000 Euro 15 | Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG | 75 bis 250 Euro 15a | Festsetzungsbescheid über die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 150 bis 2.000 Euro 16 | Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z. B. Verlängerung, Über- tragung, nachträgliche Auflagen) | § 31 WaStrG § 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt 17 | Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenaden- weg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutz- werken auf der Nordseeinsel Bor- kum der Wasser- und Schifffahrts- direktion Nordwest | 60 Euro 18 | Schriftliche Einzelgenehmi- gung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagen- verordnungen der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektionen | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden 19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagen- verordnungen der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektionen | 40 bis 100 Euro 20 | Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebs- verordnung der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektion Nord | 100 bis 1.000 Euro 21 | Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebs- verordnung der Wasser- und Schiff- fahrtsdirektion Nord | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20 22 | Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusen- betriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden 23 | Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/Passagier- schifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafen- verordnung | 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung 24 | Erteilung einer schriftlich erteil- ten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum | § 9 der Hafenordnung Borkum | 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahr- zeuge 40 bis 500 Euro 25 | Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmi- gung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicher- heits- und Bauhafens Borkum | § 9 der Hafenordnung Borkum | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24 | |
26 | Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebühren- pflichtigen Amtshandlung, soweit nicht speziell geregelt | § 1 Abs. 2 WaStrG-KostV | bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre 27 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Wider- sprüchen - auch Dritter - gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 1 Abs. 3 WaStrG-KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre | 26 | Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sach- lichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer ge- bührenpflichtigen individuell zure- chenbaren öffent- lichen Leistung, so- weit nicht speziell geregelt | § 1 Ab- satz 2 WaStrG- KostV | bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre 27 | Vollständige oder teilweise Zurück- weisung von Wi- dersprüchen - auch Dritter - gegen ge- bührenpflichtige in- dividuell zurechen- bare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Wider- spruchs nach Be- ginn der sachlichen Bearbeitung | § 1 Ab- satz 3 WaStrG- KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zu- rechenbaren öffentlichen Leistung vor- gesehen ist oder zu erhe- ben wäre |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4342/v184724-2013-08-15.htm