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Änderung § 7 STzV vom 17.09.2009
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§ 7 STzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2009 geltenden Fassung | § 7 STzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bewilligung oder Ablehnung des Antrages | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entlassungsdienststelle kann die beantragte Teilzeitbeschäftigung oder ihre beantragte Verlängerung bewilligen, sofern ein Dienstposten, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann, ausweislich der Stellungnahmen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten benannt wird und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen. (2) Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen. (3) Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit. Ist die Entlassungsdienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle, hat sie diese zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen. (2) 1 Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen. 2 Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen. 3 Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein geeigneter Dienstposten in einer Dienststelle verfügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) sich die Wohnung der Antragstellerin oder des Antragstellers befindet. (3) 1 Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit. 2 Ist die Entlassungsdienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle, hat sie diese zu unterrichten. |
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