Änderung § 5 STzV vom 22.03.2025

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der STzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2025 geltenden Fassung
§ 5 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung


(Text alte Fassung)

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed