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Änderung § 7 STzV vom 17.09.2009

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§ 7 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.09.2009 BGBl. I S. 3014
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bewilligung oder Ablehnung des Antrages


(Text alte Fassung)

(1) Die Entlassungsdienststelle kann die beantragte Teilzeitbeschäftigung oder ihre beantragte Verlängerung bewilligen, sofern ein Dienstposten, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann, ausweislich der Stellungnahmen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten benannt wird und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen.

(2) Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.

(3) Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit. Ist die Entlassungsdienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle, hat sie diese zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Solche Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlossen ist. 3 Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt werden, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann. 4 Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. 5 Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen.

(2) 1 Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen. 2 Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.

(3) 1 Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit. 2 Ist die Entlassungsdienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle, hat sie diese zu unterrichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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