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Änderung § 3 STzV vom 01.01.2016
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§ 3 STzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 3 STzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Text alte Fassung) § 3 Antragsvoraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 3 Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung |
(1) Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sonstigen Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. | (1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Elternteilen beantragt werden. Beantragt werden kann eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Vollzeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. (3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten 1. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder, 2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 3. in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen, 4. Geschwister und deren Kinder, | |
5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner, | 5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner und Geschwister der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, |
6. Geschwister der Eltern, 7. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). |
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