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Änderung § 9 STzV vom 01.01.2016
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§ 9 STzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 9 STzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Text alte Fassung) § 9 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | 1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2 Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde. |
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