Synopse aller Änderungen der STzV am 22.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. März 2025 durch Artikel 1 der 2. STzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der STzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2025 geltenden Fassung
STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung


(Text alte Fassung)

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.






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