STzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2025 geltenden Fassung | STzV n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden. |
(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. |