Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)
V. v. 31.05.1977 BGBl. I S. 792; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 2 Zuständigkeit
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte sind
- 1.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) für die Gewährung von Beihilfen an
- a)
- Molkereibetriebe mit Milchtrocknungsanlagen,
- b)
- Futtermittelhersteller,
- c)
- Betriebe, die Magermilchpulver nach einem anderen Mitgliedstaat verbringen, sowie für die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.
- 2.
- die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch an
- a)
- Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungsanlagen,
- b)
- Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern;
- 3.
- die Bundesfinanzverwaltung für die amtliche Überwachung
- a)
- des Verbringens von Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder von Magermilch-Mischfutter an einen verwendenden Betrieb nach einem anderen Mitgliedstaat,
- b)
- der Lieferung von Magermilch-Mischfutter aus einem anderen Mitgliedstaat an einen verwendenden Betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie
- c)
- des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers aus einem anderen Mitgliedstaat nach einem Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung.
Anzeige
Zitierungen von § 2 MMilchBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MMilchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MMilchBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MMilchBV Anträge auf Gewährung der Beihilfe
... Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei den nach § 2 zuständigen Stellen auf den von diesen herausgegebenen Formblättern einzureichen. ...
§ 6 MMilchBV Sonderbeihilfe für Magermilch
... Verpflichtungserklärungen zwischen Molkerei und Tierhalter sind die von den nach § 2 zuständigen Stellen herausgegebenen Formblätter zu verwenden. (2) Die ...
§ 8 MMilchBV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe und Personen haben den nach ... Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die in § 2 genannten Betriebe und Personen haben im Falle automatischer Buchführung auf ihre Kosten den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4353/a59832.htm