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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 3a - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)
V. v. 31.05.1977 BGBl. I S. 792; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3a Anzeigepflicht
Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttert, sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will, hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Beteiligte einer Zulassung nach den in § 1 genannten Rechtsakten bedarf.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4353/a59834.htm