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§ 4 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)

§ 4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(2) Tierhalter, die im Rahmen der in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsakte Magermilch verfüttern, sind verpflichtet, sich Belege, die für den Nachweis der Beihilfenvoraussetzungen geeignet sind, erteilen zu lassen. Soweit Belege nicht erteilt werden oder nicht mehr vorhanden sind, sind Aufzeichnungen zu machen, die das Vorliegen der Beihilfenvoraussetzungen erkennen lassen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt insoweit entsprechend.

 
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Zitierungen von § 4 MMilchBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MMilchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MMilchBV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe und Personen haben den nach Landesrecht zuständigen Stellen ...