Der jeweils der hat Beteiligte zuständigen Stelle mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber den zuständigen Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in §
1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beteiligten gefordert werden können.