Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)
V. v. 31.05.1977 BGBl. I S. 792; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 06.06.1977; FNA: 7847-11-4-24 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 5 Anträge auf Gewährung der Beihilfe
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei den nach § 2 zuständigen Stellen auf den von diesen herausgegebenen Formblättern einzureichen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einem Monat gestellt werden.
(2) (weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4353/a59837.htm